
Satzung
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„Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Ammersee-West erlässt aufgrund |
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I. Allgemeine Vorschriften |
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§ 1 |
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| (1) | Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Ammersee-West“. |
| (2) | Der Zweckverband hat seinen Sitz in Eching a. Ammersee. |
| (3) | Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
| (4) | Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt Landsberg a. Lech. |
| (5) | Die fachtechnische Aufsicht über den Zweckverband obliegt dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim. |
§ 2 |
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| (1) | Verbandsmitglieder sind die Gemeinden: Markt Dießen a. Ammersee, Eching a. Ammersee, Finning, Greifenberg, Raisting, Schondorf a. Ammersee, Utting a. Ammersee und Windach. |
| (2) | Der Beitritt weiterer Gemeinden ist unter Anerkennung der vorliegenden Satzung und mit Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder zulässig. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die etwa erforderlichen Bedingungen des Beitritts, insbesondere Art und Wert einer zu leistenden Einlage, setzt die Verbandsversammlung fest. |
| (3) | Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluß eines Haushaltsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grunde zu kündigen (Art.44 Abs.3 KommZG), bleibt unberührt. |
| § 3 Räumlicher Wirkungsbereich |
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| (1) | Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder. |
| § 4 Aufgaben und Befugnisse |
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| (1) | Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage (Sammelleitung mit Pumpstationen und Ortsnetze einschl. der Straßenentwässerung, soweit diese zusammen mit der Schmutz- und Oberflächenentwässerung erfolgt) zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern. |
| (2) | Der Zweckverband plant, errichtet, betreibt und unterhält zusammen mit dem Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Ammersee-Ost eine gemeinsame Kläranlage (Sammelkläranlage) samt Nebenanlagen. |
| (3) | Der Zweckverband erflüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient aus- |
| (4) | Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die hierzu notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über. |
| (5) | Der Zweckverband hat das Recht, an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen |
| (6) | Die Verbandsmitglieder gestatten dem Zweckverband für die Durchführung seinersatzungsgemäßen Aufgaben die Benutzung ihrer einschlägigen Akten, ihrer Archive, ihres Kartenmaterials, der Feststellungsergebnisse über den Wasserverbrauch und dergleichen sowie die Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume und der sonstigen ihrem jeweiligen Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücken und Einrichtungen. |
| II. Verfassung und Verwaltung | |
§ 5 |
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| (1) | Die Angelegenheiten des Zweckverbandes werden wahrgenommen von
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| (2) | Für die Übernahme und Niederlegung eines Amtes in der Organschaft des Zweckverbandes gelten insbesondere die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 3 und 4 KommZG. |
| (3) | Der Verbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig. Soweit sie kraft íhres Amtes der Verbandsversammlung angehören, haben sie gegenüber dem Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Ammersee-West, Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Für die Entschädigung der sonstigen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Entschädigung ehrenamtllich tätiger Gemeindebürger entsprechend. Die Höhe der Entschädigung setzt die Verbandsversammlung durch Beschluss fest.
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§ 6 |
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| (1) | Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Vebandsräten. Die Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister vertreten; im Fall der Verhinderung tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters und dessen Stellvertreters können Verbandsmitglieder auch andere Personen als ihre Vertreter bestellen (Art. 31 Abs. 2 KommZG): |
| (2) | Die Verbandsmitglieder entsenden in die Verbandsversammlung neben dem 1. Bürgermeister (Abs. 1 Satz 2) folgende, weitere Vertreter (Verbandsräte):
Markt Dießen: Fünf Verbandsräte Für jeden Verbandsrat, der nicht kraft seines Amtes bestellt wurde, ist von der zuständigen Mitgliedsgemeinde ein Stellvertreter zu bestimmen. |
| (3) | Die Amtszeit der Verbandsräte und ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, bei In |
§ 7 |
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| (1) | Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen. |
| (2) | Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss ferner auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einberufen werden, oder wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. |
| (3) | Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Der Verbandsvorsitzende hat die Aufsichtsbehörde sowie das Wasserwirtschaftsamt Weilheim rechtzeitig von der Verbandsversammlung zu benachrichtigen. An den Sitzungen der Verbandsversammlung nimmt der Geschäftsleiter mit beratender Stimme teil. Andere Personen, wie z. B. Sachverständige, Kassenverwalter usw. können zu den Sitzungen beigezogen werden; ihnen kann der Verbandsvorsitzende das Wort erteilen.
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§ 8 |
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| (1) | Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als die in der Einladung angegebenen Beratungsgegenstände darf nur dann beschlussgefasst werden, wenn alle Verbandsräte zur Sitzung erschienen sind und der beschlussmäßigen Behandlung des weiteren Gegenstandes zustimmen oder wenn eine Dringlichkeit des Beratungsgegenstandes geboten ist. Über die Dringlichkeit entscheidet der erste Vorsitzende.Jeder Verbandsrat, auch der Verbandsvorsitzende, hat eine Stimme. |
| (2) | Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der |
| (3) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz |
| (4) | Verbandsräte können an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand und Beschluss ihnen selbst, ihren Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, oder einer von ihnen gesetzlich oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Personen, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. |
| (5) | Die Verhandlungen der Verbandsversammlung, insbesondere die Beschlüsse, sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) niederzuschreiben. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Erhebt bis zur nächstfolgenden Verbandsversammlung kein Verbandsrat schriftlich Einwendungen, so gilt die Niederschrift als genehmigt. |
| (6) | Der Verbandsvorsitzende hat die Beschlüsse den Verbandsmitgliedern und soweit erforderlich, der Rechtsaufsichtsbehörde und der zuständigen Fachbehörde zur Kenntnis zu bringen. |
§ 9 |
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| (1) | Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 8 Absätze 1 und 2 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung gelten nicht.
Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt. |
| (2) | § 8 Abs. 5 und 6 gelten für die Wahlergebnisse entsprechend.
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§ 10 |
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| (1) | Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem KommZG, dieser Satzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende oder Verbandsausschuss selbständig entscheidet. |
| (2) | Folgende Angelegenheiten bleiben der Entscheidung der Verbandsversammlung vorbehalten und können grundsätzlich weder auf den Verbandsausschuss noch auf den Verbandsvorsitzenden übertragen werden.
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| (3) | Die Verbandsversammlung kann Zuständigkeiten nach Abs. 2 Nr. 12 und 13 allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsausschuss übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Verbandsversammlung ist berechtigt, Entscheidungen in Angelegenheiten an sich zuziehen, für die nach dieser Satzung der Verbandsausschuss zuständig ist.
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§ 11 |
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| (1) | Der Verbandsausschuss ist ein ständiger Ausschuss. Er setzt sich aus den ersten Bürgermeistern der Verbandsgemeinden und einem weiteren Vertreter des Marktes Dießen a. Ammersee zusammen. Für die Vertretung gilt Art. 31 Abs. 2 KommZG entsprechend. Der Verbandsvorsitzende ist Mitglied des Verbandsausschusses, er wird auf die Zahl der Vertreter der Gemeinde, aus der er kommt, angerechnet. |
| (2) | Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden hat das Recht, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.
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§ 12 |
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| (1) | Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Zu den Ausschusssitzungen soll mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesodnung geladen werden. In dringenden Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen und die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. Die Aufsichtsbehörde ist gleichzeitig zu verständigen. |
| (2) | Der Verbandsausschuss muss einberufen werden, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, oder wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. |
| (3) | § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 13 |
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Für die Beschlussfassung im Verbandsausschuss gilt § 8 entsprechend. |
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§ 14 |
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| (1) | Der Verbandsausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die nach dieser Satzung weder der Verbandsversammlung (§ 10) noch dem Verbandsvorsitzenden (§ 16) vorbehalten sind oder die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden. |
| (2) | Zu den Aufgaben des Verbandsausschusses gehören insbesondere:
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§ 15 |
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| (1) | Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt (§ 9). Die Verbandsversammlung kann einen weiteren Stellvertreter wählen. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. |
| (2) | Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, oder wenn sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes sind, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu-gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
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§ 16 |
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| (1) | Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach aussen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und führt in diesen den Vorsitz. |
| (2) | Der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses und erledigt in einer Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er vergibt in eigener Zuständigkeit Einzelaufträge und sonstige Verträge bis 5.000,00 €, soweit sie für den laufenden Betrieb not- wendig sind. |
| (3) | Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses im Rahmen seiner Zuständigkeit, können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. |
| (4) | Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern, und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung des Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen. |
| (5) | Unbeschadet des § 5 Abs. 3 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 16 eine Aufwandsentschädigung und eine Fahrtkostenpauschale. Der Stellvertreter erhält ebenso eine Aufwandsentschädigung nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigungen durch Beschluss fest.
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§ 17 |
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| (1) | Der Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. |
| (2) | Die Verbandsversammlung bestellt einen Geschäftsleiter. Sie kann ihm durch Beschluss Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 16 Abs. 2 übertragen. Durch gesonderten Beschluss kann sie ihm ferner unbeschadet des § 10 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. |
| (3) | Die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbandes obliegt dem Verbandsvorsitzenden. |
§ 18 |
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Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. |
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III. Wirtschafts- und Haushaltsführung |
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§ 19 |
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Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die |
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§ 20 |
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| (1) | Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln. |
| (2) | Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. . |
| (3) | Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 3 bekanntgemacht. |
§ 21 |
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| (1) | Der Zweckverband erhebt Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts und Kosten nach dem Kostengesetz. . |
| (2) | Die Kosten der Strassenentwässerungen sind von den Verbandsmitgliedern zu tragen und werden dem Zweckverband erstattet. |
| (3) | Der durch Gebühren, Kosten und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt. |
§ 22 |
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| (1) | Die Verbandsumlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie kann nur während des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. |
| (2) | Umlageschlüssel für die Verbandsumlage ist die vom Bayerischen Landesamt f. Statistik und Datenverarbeitung zum 01. Juli vor der Festsetzung der Umlage festgestellte Einwohnerzahl. |
| (3) | Die Verbandsumlage ist in vierteljährlichen Teilbeträgen, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. |
| (4) | Ist die Verbandsumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen. |
§ 23 |
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| (1) | In Verbindung mit der Übertragung der Abgabehoheit von den Verbandsmitglie-der auf den Zweckverband wird vom Zweckverband eine Einlage von 1.500.000,00 DM gebildet. |
| (2) | Die Bildung dieser Einlage erfolgt durch die Verbandsmitglieder entsprechend |
§ 24 |
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| (1) | Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden von einem durch den Verbandsausschuss zu bestellenden Kassenverwalter geführt. |
| (2) | Der Kassenverwalter darf Zahlungen weder selbst anordnen, noch bei der Anordnung mitwirken.
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§ 25 |
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| (1) | Die Jahresrechnung ist innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann der Verbandsversammlung vorzulegen. Nach Durchführung der örtlichen Prüfung (Abs. 2) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt die Verbandsversammlung die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest. |
| (2) | Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres von einem Prüfungsausschuss durchzuführen. Dieser Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt werden. Außerdem bestimmt die Verbandsversammlung ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden dieses Ausschusses. §§ 12 und 13 dieser Verbandssatzung gelten entsprechend. |
| (3) | Ist die Jahresrechnung festgestellt, so veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband. Nach Abschluss der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten beschließt die Verbandsversammlung in öffentlicher Sitzung über die Entlastung. |
| IV. Schlussbestimmung | |
§ 26 |
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| (1) | Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Auschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Beteiligten voraus. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende zulässig. |
| (2) | Ohne Rücksicht auf Abs. 1 kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen (ausserordentliche Kündigung). Die übrigen Beteiligten haben dann innerhalb von 6 Monaten darüber zu beschließen, ob sie den Zweckverband fortsetzen, ändern oder auflösen wollen. |
| (3) | Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Beitritt, der Austritt, der Ausschluss und die ausserorderntliche Kündigung von Verbandsmitgliedern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen |
§ 27 |
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Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. |
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§ 28 |
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| (1) | Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine Aufgaben für seinen räumlichen Wirkungsbereich vollständig von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts übernommen werden, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Es gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend soweites der Zweck der Abwicklung erfordert. |
| (2) | Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt. |
| (3) | Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden. |
| (4) | Findet eine Abwicklung statt, haben die Verbandsmitglieder das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Umlegungsschlüssel für die Verbandsumlage (§ 22 Abs. 2) im Zeitpunkt der Auflösung zu verteilen.
Die Beamten und Versorgungsempfänger (§17 Abs. 1) werden vom Markt Dießen übernommen. |
| (5) | Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so findet keine Abwicklung statt. |
§ 29 |
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| (1) | Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde. |
| (2) | Bei Bekanntmachungen größeren Umfanges kann die Veröffentlichung im Amtsblatt ersetzt werden durch eine Bekanntmachung, wo und wann der Wortlaut der Bekanntmachung zur Einsicht aufliegt. |
| (3) | Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Landsberg am Lech amtlich bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehene Form auf die Veröffentlichung nach Satz 1 hinweisen. |
§ 30 |
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Soweit nicht das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben, sind auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. |
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§ 31 |
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| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Ammersee-West vom 08.07.1996 in der zuletzt geltenden Fassung ausser Kraft. |
Eching a. Ammersee, den 31.07.2000 Zweckverband zur Abwasserbeseitigung
(Kirsch) |
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