Home I Impressum

Mahnungen

 

In der täglichen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, warum der AZV nur eine Mahnung bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht versendet. Hier nun einige Ausführungen
zu diesem Thema:

Der AZV ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit gilt für alles Handeln das Verwaltungsrecht. Für den Bereich Mahnung und Vollstreckung ist das Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) Grundlage.

Diese Vorschrift regelt u.a. die Vollstreckung von Verwaltungsakten. Bescheide, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, werden demnach bei Nichtbegleichung nach Fälligkeitsablauf durch Beitreibung vollstreckt. Voraussetzung für eine Beitreibung bzw. Vollstreckung ist jedoch, dass der Betrag angemahnt wurde. Anders als im privaten Rechtsbereich hat nur eine Mahnung zu erfolgen.

Bei dieser Verfahrensweise im Verwaltungsrecht haben wir wenig/keinen Spielraum des Verhandelns oder Ermessens, sondern sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Die Mehrzahl unserer Eigentümer zahlt nach erfolgter Mahnung den Betrag sowie die Mahngebühren ein. Einige zahlen die Mahngebühren, Säumniszuschläge und andere Nebenkosten nicht mit und lassen diese einfach weg. Dadurch entsteht für den AZV eine weitere Verpflichtung zum Handeln. Für die nichtgezahlten Nebenkosten muss erneut ein Bescheid gefertigt werden, der im Ergebnis wiederum bei Nichtzahlung mit den entsprechenden Vollstreckungskosten vollstreckt wird.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid des AZV keine aufschiebende Wirkung hat. Die Zahlung ist also dringend zur Vermeidung zusätzlicher Kosten zu empfehlen, auch wenn die Widerspruchsbearbeitung noch nicht erfolgte.

Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte vor Fälligkeitsablauf der Weg zum AZV gesucht werden, um gemeinsam eine moderate Lösung zu finden. Für Zahlungsbedingungen gelten nicht – wie häufig angenommen – die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern die Regelungen der Abgabenordnung (AO).

Abschließend kann festgestellt werden, dass zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten die Teilnahme am Abbuchungsverfahren immer noch die preisgünstigere Lösung ist. Ca. 95 % der Eigentümer nehmen am Abbuchungsverfahren teil.

Hinweis: s. Formular Einzugsermächtigung

 

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Ammersee-West I Stegener Str. 99 I 82279 Eching a. Ammersee