
Häufige Fragen
Rentiert sich ein zusätzlicher Wasserzähler, insbesondere ein Gartenwasserzähler?
Es wird immer wieder die Frage an uns herangetragen, ob und in wieweit Wasser zum Gießen im Garten sich mindernd auf die Schmutzwassergebühr auswirkt.
Gemäß unserer Beitrags- und Gebührensatzung können die Wassermengen, die nachweislich zur Gartenbewässerung genutzt werden, bei der Berechnung der Abwassergebühr unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden:
Was ist bei Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlage einschl.
Dichtigkeitsprüfung zu beachten?
Information hierzu siehe auch unter Download Dichtigkeitsprüfungsbroschüre und Entwässerungssatzung (§ 11, § 12 ff EWS).
Was ist bei Neubau, Umbau, Erweiterung usw. zu beachten?
a) Bei einem Neubau ist auf alle Fälle ein Entwässerungsplan in dreifacher Ausfertigung einzureichen, entsprechend § 10 Entwässerungssatzung (EWS). Der dazu erforderliche Höhen- und Lageplan ist beim Abwasserzweckverband Ammersee-West (AZV) zu erhalten gegen eine Gebühr von 16,00 €.
b) Bei sonstigen Änderungen wie An-, Umbau und Erweiterungen ist die Notwendigkeit eines Entwässerungsplanes bzw. die technische Sachlage abzuklären, siehe unter Kontakte Herr Kreisel bzw. Herr Biermaier.
c) Die Arbeiten für die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen nur von fachlich geeigneten und vom Zweckverband zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Eine Abnahme im offenem Zusatnd einschließlich der Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung hat im Beisein des Abwasserzweckverbandes Ammersee-West zu erfolgen, siehe auch § 9, §11 ff (EWS).
Weitere mögliche Kosten bei Neubau, Umbau, Erweiterung usw. ?
Entstehung von Beiträgen, siehe unter Abgaben, Beiträge oder wenden Sie sich an Frau Metzger.
Änderungen der Niederschlagswassergebühr, da z. B. die befestigte Fläche vergrößert wird- Informationen hierzu im Merkblatt zur Selbstveranlagung.
Ist ein neuer Grundstücksanschluss notwendig, was kostet dieser?
Ein notwendiger Grundstücksanschluss (Leitung vom Hauptkanal bis einschließlich Grundstückskontrollschacht) § 8 Entwässerungssatzung wird vom AZV hergestellt und geht nicht zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers.
Was ist zu beachten bei teilweiser oder gesamter Abklemmung des
Oberflächenwassers?
Auf alle Fälle ist die technische Sachlage mit den Mitarbeitern des Abwasserzweckverbandes Ammersee West im Voraus abzuklären ( § 4 Abs. 5 Entwässerungssatzung). Eine Abnahme der Maßnahme durch den AZV-AW ist erforderlich. Hierzu kontaktieren Sie bitte Herrn Kreisel oder Herrn Biermaier.
Da sich durch diese Maßnahme auch etwas in der Niederschlagswassergebühr ändern könnte, ist die Änderung der Gebührenabteilung mitzuteilen, Frau Haim. Informationen hierzu im Merkblatt zur Selbstveranlagung.
Weitere Informationen zu obigen Fragen erhalten Sie auch im Downloadbereich unter Allgemeine Informationen zur Abwasserbeseitigung.